"Boomerang" elektronisches Fahrtenbuch?

Mitglieder 07.11.2019 Maisenbacher Hort + Partner Steuerberater Rechtsanwalt

Damit hat sich das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil vom 23.01.2019 (AZ 3 K 107/18) beschäftigt. ERGEBNIS: Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah und unveränderbar erfasst werden – nach Auffassung der Finanzverwaltung innerhalb von 7 Tagen.

Das Finanzgericht stellt mit dieser Entscheidung klar, dass allein die Segnungen elektronischer Hilfsmittel, wie eben einem eingebauten elektronischen Fahrtenbuch nicht ausreichend sind, um die Finanzverwaltung davon zu überzeugen, dass das Fahrtenbuch auch „zeitnah“ geführt wurde. In dem entschiedenen Fall verfügte die eingebaute Hardware über einen GPS-Empfänger und übermittelte über das Mobilfunknetz jeweils die aktuelle Position und zeichnete die Bewegungsdaten des Fahrzeugs auf einem zentralen Server auf.

Der Anwender konnte über einen Onlinezugang auf die Daten zugreifen und später bei den aufgezeichneten Fahrten in der Software den jeweiligen Fahrzweck eintragen.

Als problematisch erkannte das Gericht in diesem Fall jedoch, dass diese Zuordnungen der Fahrzwecke nach der Ersterfassung frei änderbar blieben. In der Datenbank wurde auch nicht dokumentiert, wann die Eintragung des Fahrzwecks vorgenommen wurde. Da das GPS-Modul bei einem elektronischen Fahrtenbuch lediglich das Bewegungsprofil und die Fahrstrecke aufzeichnet, muss der Anwender auch hier im Nachgang das elektronische Fahrtenbuch manuell mit den Fahrtanlässen ergänzen. Geschieht dies nicht zeitnah (nach Auffassung der Finanzverwaltung also innerhalb von 7 Tagen) oder bestehen darüber hinaus nachträgliche Änderungsmöglichkeiten an den eingegebenen Daten, wird selbst das vermeintlich sichere elektronische Fahrtenbuch für den Steuerpflichtigen zum Boomerang.

Fazit:

Wie man sieht, ist selbst bei elektronischen Fahrtenbüchern höchste Vorsicht geboten und bereits kleinere Verstöße gegen die sehr eng gesteckten Vorgaben der Finanzverwaltung und der sie bislang stützenden Rechtsprechung, können zu unangenehmen Diskussionen mit der Betriebsprüfung führen.

Alles, was Sie noch dazu wissen müssen, erfahren Sie gerne bei uns: www.mhp-kanzlei.de, Tel. 0721 / 9633-145.

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